Aktuelles

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27.06.2019

Handwerker muss nicht für jeden Mangel der Planung einstehen

Ein Handwerker muss nicht für jeden Mangel der Planung einstehen (Kammergerichtsbeschluss vom 12.10.2017, Aktenzeichen 27 U 10/17) Eine sehr interessante Entscheidung hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 12.10.2017 getroffen. Demnach hat ein Handwerker hinsichtlich seiner Arbeiten nur eine Prüfungspflicht in dem Ausmaß, wie dies entsprechend seinem Fachwissen erwartet werden kann. Der Handwerker muss keine darüberhinausgehenden Spezialkenntnisse wie ein Fach-planer haben. Im zu entscheidenden Fall beauftragte der Bauherr ein Planungsbüro mit der Planung und im Anschluss ein Unternehmen mit der Herstellung einer Wasserinstallation für eine Hospizeinrichtung. Die Wasserzähler platzten nach der Inbetriebnahme im Heizungsraum. Erst nach dem Einbau von Sicherheitsventilen tritt dieser Schaden nicht mehr auf.

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Der Bauherr hat behauptet, dass das Platzen der Wasserzähler durch wärmebedingte Ausdehnung des in der Gartenzuleitung befindlichen Wassers eingetreten sei. Infolgedessen hat der Bauherr sowohl den Planer als auch den Unternehmer als Gesamtschuldner auf Zahlung in einer Größenordnung von 60.000,00 Euro in Anspruch genommen. Das Gericht stellt sich in diesem Fall vor den Bauunternehmer und weist bezogen auf ihn die Klage ab. Das Gericht hat die Ansicht, dass der ausführende Handwerker nur für das nötige Wissen und Können seines Fachgebiets einstehen muss. Er muss keine Spezialkenntnis wie ein Fachplaner haben. Wenn die von ihm durchgeführte Konstruktion regelgerecht ist, hat er das Seine getan. Insbesondere als er die Fehlerhaftigkeit der in der Leistungsbeschreibung vorgeschriebenen Stoffe und Produkte nicht erkennen konnte. Dem Handwerker ist es nicht aufzuerlegen, physikalische Berechnungen vorzunehmen, insbesondere nicht, wenn sich der Bauherr eines Fachplanungsbüros bedient. In der Praxis mag das Urteil auf den ersten Blick für einen Handwerker erfreulich erscheinen. Es ist allerdings nicht unumstritten, dass eine Haftung trotzdem bestehen könnte. § 13 Abs. 3 VOB/B sieht eine Haftungsbefreiung sicher nur dann vor, wenn der Unternehmer keine Bedenken haben konnte. Insofern ist dies wohl für jeden Einzelfall zu prüfen.

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21.01.2019

Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen wohl unwirksam

Der EuGH hatte sich in der Fernschild-Entscheidung zuletzt damit befasst, ob eine vertragliche Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist bei gebrauchten Kaufgegenständen mit dem Europarecht vereinbar ist.

Vorangegangen war ein Rechtsstreit auf Grundlage des belgischen Rechts, welches wohl im Wesentlichen mit dem deutschen Recht zu vergleichen ist. Auch sie war auf Grundlage der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44/EG) ergangen.

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie differenziert in § 7 Abs. 1 der Richtlinie zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist. Während der Haftungsfrist muss der Mangel entstanden sein. Während der Verjährungsfrist müssen entsprechende Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.

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Das belgische Recht unterscheidet jedoch zwischen diesen beiden Fristen – genauso wie das deutsche Recht – nicht.

In das belgische nationale Recht wurde schlicht eine nationale Regelung mit aufgenommen, wonach die Verjährungsfrist für gebrauchte Kaufgegenstände ein Jahr beträgt.

Der EuGH hat eine derartige Umsetzung nun als Verstoß gegen die Richtlinie RL 1999/44/EG gewertet.

Dies hat wohl zur Folge, dass auch die deutsche Regelung gemäß § 476 Abs. 2 BGB europarechtswidrig ist.

Nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer arbeitet das Bundesministerium der Justiz derzeit an einer Gesetzesänderung. Bis wann der Gesetzesentwurf fertig ist, ist momentan nicht abzusehen.

Händlern wird bereits an dieser Stelle empfohlen, Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr nicht automatisch abzulehnen, sondern unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des EuGH zu bearbeiten.